AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereistimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3
Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit demselben Besteller. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

1.4
Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.

2 Angebote/Angebotsunterlagen

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.

2.2
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, können wir dieses innerhalb von drei Wochen annehmen.

2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von uns. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.4
Abweichung von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sein denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

3 Preise

3.1
Die vereinbarten Preise gelten ab Werk (EXW/Incoterms 2000). Kosten für Lieferung und/oder Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Monaten unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Änderung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehälter, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir auf Verlangen nachweisen.

3.3
Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsinhalt und/oder -umfang, so behalten wir uns eine Anpassung des Preises und des Liefertermins vor.

3.4
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere Preise nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

3.5
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4 Zahlungsbedingungen

4.1
Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unserer Auftragsbestätigung nicht Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

4.2
Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.

4.3
Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge zurückzuhalten.

4.5
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.6
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, durch die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unserer Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

4.7
Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet, sofern keine anderslautenden Regelungen vertraglich festgelegt wurden.

5 Lieferzeit

5.1
Lieferfristen beginnen, sofern nicht anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages bzw. der schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme (AB). Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlung-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der COLANDIS GmbH mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager der COLANDIS GmbH verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.

5.2
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes bleiben vorbehalten.

5.3
In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Zulieferern der COLANDIS GmbH eintreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.

5.4
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6 Gefahrübergang

6.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die Waren dem Besteller oder dem Transporteur übergeben wurden oder der Besteller in Annahmeverzug gerät.

6.2
Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder Mitarbeitern der COLANDIS GmbH oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch uns oder jemand anderen außerhalb unseres Werkes zwischengelagert wird.

7 Abnahme

7.1
Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

7.2
Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von dem Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.

7.3
Hat der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.

8 Gewährleistung

8.1
Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen.

8.2
Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

8.3
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.4
Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei der Wahl der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

8.5
Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben.

8.6
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Unter anderem haften wir wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

8.7
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.8
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.

8.9
Für Zuliefer- und Kaufeinheiten gilt die Gewährleistung des Herstellers.

9 einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt

9.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Kunden Eigentum der COLANDIS GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

9.2
Wird Vorbehaltsware der COLANDIS GmbH von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die COLANDIS GmbH, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird Eigentum der COLANDIS GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der COLANDIS GmbH gehörender Ware erwirbt die COLANDIS GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der COLANDIS GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die COLANDIS GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die COLANDIS GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der COLANDIS GmbH stehenden Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.3
Der Besteller ist berechtigt Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Aufforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

9.4
Zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretungen an.

9.5
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

9.6
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller die COLANDIS GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

9.7
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10 Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz der COLANDIS GmbH. Gerichtsstand ist Jena. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

11 Schlussbestimmungen

11.1
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

11.2
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von dem Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.